Schnell eine Liste mit Firmenadressen kaufen, ins CRM importieren und den Vertrieb loslassen: So sieht die Realität in vielen Unternehmen aus. Wer B2B-Leads kauft, geht dabei oft davon aus, dass der Anbieter die rechtlichen Anforderungen bereits geprüft hat. Dass ausgerechnet der Adresskauf bei Art. 14 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) strukturell scheitert, fällt den meisten erst auf, wenn eine Datenschutzanfrage ins Haus flattert.
Der Unterschied liegt nicht in der Qualität der Daten, sondern in ihrer Herkunftsdokumentation – und warum das für Art. 14 DSGVO entscheidend ist, zeigt dieser Artikel.
Zwei Gesetze, zwei Hürden – beide müssen bestanden werden
Wer Firmenadressen für den B2B-Vertrieb recherchiert, bewegt sich gleichzeitig in zwei verschiedenen Rechtsbereichen. Beide müssen unabhängig voneinander bestanden werden.
Die erste Hürde ist die DSGVO: Sie regelt, ob Sie die erhobenen Daten in Ihrem CRM speichern und verarbeiten dürfen. Die zweite Hürde ist das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Es regelt, ob und wie Sie diese Kontakte tatsächlich ansprechen dürfen – unabhängig davon, ob die Datenspeicherung rechtmäßig ist.
Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Wer die DSGVO-Hürde genommen hat, glaubt, damit sei alles geklärt. Beide Gesetze stellen jedoch separate Anforderungen, die jeweils eigenständig erfüllt werden müssen.
Hürde 1: DSGVO Art. 6 – Darf ich diese Daten verarbeiten?
Für die Speicherung personenbezogener B2B-Kontaktdaten brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. In der Praxis kommt für die Neukundengewinnung vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. f in Betracht: das berechtigte Interesse. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat in seinen Guidelines 1/2024 klargestellt, dass kommerzielle Interessen grundsätzlich als berechtigtes Interesse anerkannt werden können, sofern eine dreistufige Prüfung bestanden wird. Das Interesse muss legitim und konkret benannt sein, die Verarbeitung muss dafür notwendig sein, und die Interessen des Betroffenen dürfen nicht überwiegen.
Für reine Unternehmensdaten wie Firmenname, Handelsregisteradresse oder eine allgemeine Kontaktadresse wie info@firma.de greift die DSGVO in der Regel gar nicht, da kein Personenbezug vorliegt. Sobald jedoch ein Datenpunkt einer natürlichen Person zugeordnet werden kann – Name, Direktdurchwahl oder personalisierte E-Mail-Adresse – gelten die vollen DSGVO-Anforderungen.
Hürde 2: UWG § 7 – Darf ich diese Kontakte ansprechen?
Selbst eine vollständig DSGVO-konforme Datenbasis erlaubt noch keine beliebige Kontaktaufnahme. § 7 UWG regelt, welche Kommunikationskanäle für B2B-Kaltakquise zulässig sind. Für E-Mail-Kaltakquise ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich – auch wenn Sie B2B-Adressen kaufen oder selbst erheben. Telefonakquise ist zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot und der Tätigkeit des Angerufenen besteht. Postwerbung bleibt der sicherste Kanal, da hier keine Einwilligung erforderlich ist, solange ein etwaiger Werbewiderspruch beachtet wird.
Das bedeutet konkret: Eine sauber aufgebaute, DSGVO-konforme Adressliste darf nicht automatisch für E-Mail-Kampagnen genutzt werden. Wer das missachtet, riskiert Abmahnungen.
Welche Firmendaten sind personenbezogen – und welche nicht?
Nicht jede Firmenadresse ist automatisch ein datenschutzrechtliches Problem. Entscheidend ist, ob sich ein Datenpunkt einer natürlichen Person zuordnen lässt oder nicht.
Reine Unternehmensdaten fallen in der Regel nicht unter die DSGVO. Dazu zählen der Firmenname, die im Handelsregister eingetragene Adresse, die allgemeine Geschäftstelefonnummer sowie E-Mail-Adressen wie info@firma.de oder kontakt@firma.de. Diese Daten beziehen sich auf eine juristische Person, nicht auf ein Individuum.
Anders verhält es sich, sobald Daten eine natürliche Person identifizierbar machen. Eine personalisierte E-Mail-Adresse wie max.mustermann@firma.de, ein Name kombiniert mit einer Berufsbezeichnung, eine Direktdurchwahl oder ein Foto des Ansprechpartners sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO – auch wenn sie auf einer öffentlichen Unternehmenswebsite stehen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer beim Firmenadressen kaufen oder bei der eigenen Recherche ausschließlich allgemeine Unternehmensdaten erfasst, bewegt sich außerhalb des DSGVO-Anwendungsbereichs. Sobald jedoch Ansprechpartner mit Namen und direkter Kontaktmöglichkeit erhoben werden – was in den meisten Vertriebsprozessen der Fall ist – gelten die vollen Anforderungen der Verordnung, einschließlich der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO.
Art. 14 DSGVO: Die Informationspflicht, die beim Listenkauf zum Problem wird
Art. 14 DSGVO verpflichtet jeden, der personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhebt, diese Person aktiv zu informieren. Das gilt auch dann, wenn die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Die Orientierungshilfe Direktwerbung der DSK hält fest: Die Information muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Erhalt der Daten.
Diese Pflicht umfasst konkret die Angabe der Datenherkunft, den Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Speicherdauer sowie den Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO.
Warum gekaufte Listen hier strukturell scheitern
Wer heute bei einem Adressanbieter wie AdressMonster, ZoomInfo oder Apollo B2B-Leads kauft, erhält eine CSV-Datei mit Firmennamen, Adressen und Ansprechpartnern. Was er nicht erhält: die Information, aus welcher konkreten Quelle jeder einzelne Datensatz stammt und zu welchem Zeitpunkt er erhoben wurde. AdressMonster selbst beschreibt auf seiner FAQ-Seite die Herkunft der Daten lediglich als “öffentliche digitale Verzeichnisse” – eine Angabe auf Kategorie-Ebene, nicht auf Datensatz-Ebene.
Für Art. 14 DSGVO reicht das nicht aus. Die Informationspflicht verlangt die Angabe der Herkunft der Daten für jeden einzelnen Kontakt. Wer das gegenüber einer Aufsichtsbehörde nicht nachweisen kann, trägt das volle Haftungsrisiko.
Selbst erhobene Daten: Herkunft entsteht automatisch
Bei der eigenen Datenerhebung aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen entsteht die Herkunftsdokumentation von Anfang an auf Datensatz-Ebene, sofern das verwendete Tool sie miterfasst. Ein vollständiger Herkunftsdatensatz enthält die Quell-URL der Seite, von der der Eintrag stammt, den genauen Erhebungszeitpunkt, die Zuordnung der erfassten Felder sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Mit diesen Angaben lässt sich die Art. 14-Pflicht für jeden einzelnen Kontakt erfüllen – mit konkreter Quellenangabe statt pauschaler Kategoriebeschreibung.
Die folgende Tabelle zeigt, wie ein solcher Herkunftsdatensatz in der Praxis aussieht:
| Feld | Beispielwert |
|---|---|
| Quelle-URL | https://www.gelbeseiten.de/firma/muster-gmbh-muenchen |
| Erhebungszeitpunkt | 2026-08-12 09:23:14 UTC |
| Feldzuordnung | Firmenname, Adresse, Telefon |
| Rechtsgrundlage | Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO |
Welche deutschen Plattformen eignen sich für die Eigenerhebung?
Für die eigene B2B-Datenerhebung stehen in Deutschland, Österreich und der Schweiz eine Reihe öffentlich zugänglicher Verzeichnisse zur Verfügung. Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform sind vor der Datenerhebung zu prüfen. Die folgende Übersicht gibt einen Ausgangspunkt nach Datentyp und Anwendungsfall.
| Plattform | Land | Typische Felder | Geeignet für |
|---|---|---|---|
| Gelbe Seiten | DE | Firmenname, Adresse, Telefon, Branche, Öffnungszeiten | Lokale B2B-Recherche nach Branche und Region |
| 11880.com | DE | Firmenname, Adresse, Telefon, Website | Ergänzende Quellle zu Gelbe Seiten |
| Das Telefonbuch | DE | Firmenname, Adresse, Telefon | Branchenübergreifende Unternehmenssuche |
| Herold | AT | Firmenname, Adresse, Telefon, Website, Branche | B2B-Recherche Österreich |
| Search.ch | CH | Firmenname, Adresse, Telefon | B2B-Recherche Schweiz |
| Jameda | DE | Praxisname, Fachrichtung, Adresse, Telefon | Zielgruppe Gesundheitswesen |
| Google Maps | DACH | Firmenname, Adresse, Telefon, Website, Bewertungen | Lokale Unternehmenssuche mit Geodaten |
| wlw (Wer liefert was) | DACH | B2B-Lieferanten, Hersteller, Ansprechpartner | Industrielle Lieferantenrecherche; offizielle API verfügbar |
| North Data | DE | Handelsregisterdaten, Geschäftsführer, Finanzkennzahlen | Unternehmensanalyse; offizielle API verfügbar |
| Handelsregister | DE | Registerdaten, Vertretungsberechtigte, Rechtsform | Registerrecherche; Zugang über unternehmensregister.de |
Octoparse bietet für all dieser Plattformen fertige Templates an, die eine strukturierte Erhebung öffentlich zugänglicher Daten ermöglichen. Welche Templates verfügbar sind, finden Sie in der Octoparse Template-Bibliothek. Wer sowohl Reichweite als auch Datenqualität optimieren möchte, kombiniert die Verzeichnisrecherche sinnvoll mit einer zweiten Quelle: dem Impressum der Unternehmenswebsite.
Die „Zweistufige Methode”: Verzeichnis-Recherche und Impressum-Abgleich
Eine der zuverlässigsten Methoden zur rechtssicheren B2B-Datenerhebung kombiniert zwei Quellen, die sich gegenseitig ergänzen: öffentliche Branchenverzeichnisse für die Erstrecherche und die Impressum-Seite der Unternehmenswebsite für die Kontaktdaten.
Schritt 1: Zielfirmen aus dem Verzeichnis identifizieren
Im ersten Schritt werden Zielunternehmen anhand von Branche, Region oder Unternehmensgröße aus einem öffentlichen Verzeichnis wie Gelbe Seiten, Google Maps oder wlw ermittelt. Das Ergebnis ist eine strukturierte Liste mit Firmennamen, Adressen und Website-URLs. Diese Daten beziehen sich in der Regel auf das Unternehmen als juristische Person und fallen damit nicht in den DSGVO-Anwendungsbereich.
Schritt 2: Kontaktdaten aus dem Impressum abrufen
Im zweiten Schritt ruft Octoparse die Impressum-Seite jeder identifizierten Unternehmenswebsite ab. Nach § 5 TMG sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, dort Kontaktdaten und Vertretungsberechtigte öffentlich zugänglich zu machen. Die dort veröffentlichten Informationen wurden vom Unternehmen selbst aktiv bereitgestellt.
Warum diese Kombination für Art. 14 DSGVO geeignet ist
Da Octoparse bei jedem Abruf die Quell-URL und den Erhebungszeitpunkt miterfasst, entsteht für jeden Datensatz automatisch eine vollständige Herkunftsdokumentation. Für die Impressum-Daten gilt zusätzlich: Die Quelle ist nicht nur bekannt, sondern gesetzlich vorgeschrieben und vom Unternehmen selbst gepflegt. Das macht diese Kombination zur belastbarsten Grundlage für die Erfüllung der Art. 14-Informationspflicht.
Einen detaillierten Überblick über DSGVO-konforme Datenerhebung mit Octoparse finden Sie in unserem Artikel GDPR-Compliance beim Web-Scraping.
Octoparse und DSGVO: Was das Tool leistet – und was beim Nutzer liegt
DSGVO-konforme B2B-Datenerhebung setzt zwei Dinge voraus: die richtige technische Infrastruktur und einen durchdachten Prozess im eigenen Unternehmen. Octoparse übernimmt die technische Seite.
Bei jeder Datenerhebung erfasst Octoparse automatisch die Quell-URL und den genauen Erhebungszeitpunkt. Diese Angaben werden zusammen mit den inhaltlichen Feldern exportiert und bilden die Grundlage für die Herkunftsdokumentation nach Art. 14 DSGVO. Darüber hinaus arbeitet Octoparse mit konfigurierbaren Abfrageintervallen, die eine übermäßige Belastung der Zielserver vermeiden.
Was das in der Praxis bedeutet
Beim https://www.octoparse.de/template/gelbe-seiten-details-scraper-cloud sind die Felder „Scrapen_Zeit” und „URL” bereits im Export enthalten. Jede exportierte Zeile trägt damit automatisch die Angabe, von welcher Seite der Datensatz stammt und wann er erhoben wurde.

Bei Benutzerdefinierten Aufgaben (Custom Tasks) erkennt Octoparse nach Eingabe der Ziel-URL die relevanten Seitenelemente automatisch. Um Quell-URL und Erhebungszeitpunkt zusätzlich zu erfassen, klickt man in der Datenvorschau-Leiste auf das Pluszeichen, wählt im erscheinenden Menü „Daten auf Seitenebene” und wählt dann „Seite-URL” sowie „Aktuelle Datum und Uhrzeit”. Beide Felder erscheinen anschließend als eigene Spalten in jedem exportierten Datensatz.

Das Ergebnis ist in beiden Fällen dasselbe: eine exportierbare Tabelle, in der jede Zeile ihre eigene Herkunftsdokumentation trägt.
Die prozessuale Seite liegt im eigenen Unternehmen: Welcher Verarbeitungszweck wird verfolgt, auf welcher Rechtsgrundlage, über welchen Kommunikationskanal und wie wird die Art. 14-Information in die erste Kontaktaufnahme integriert. Genau das hat dieser Artikel Schritt für Schritt erläutert.
Weiterführende Informationen zur rechtlichen Einordnung von Web-Scraping in Deutschland finden Sie in unserem Artikel Ist das Web-Scraping legal in Deutschland?. Bei konkreten Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
FAQ
Ab wann gilt die DSGVO bei Firmendaten?
Reine Unternehmensdaten wie Firmenname, Handelsregisteradresse oder allgemeine Kontaktadressen wie info@firma.de fallen in der Regel nicht unter die DSGVO, da kein Personenbezug vorliegt. Sobald ein Datenpunkt einer natürlichen Person zugeordnet werden kann, etwa eine personalisierte E-Mail-Adresse, ein Name kombiniert mit einer Berufsbezeichnung oder eine Direktdurchwahl, gelten die vollen Anforderungen der DSGVO nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Muss ich nach Art. 14 DSGVO auch bei öffentlichen Quellen informieren?
Ja. Art. 14 DSGVO gilt unabhängig davon, ob die Daten öffentlich zugänglich sind. Die Informationspflicht muss innerhalb eines Monats nach Erhalt der Daten erfüllt werden, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme. In der Praxis empfiehlt sich, den Art. 14-Hinweis direkt in die erste Geschäftskommunikation zu integrieren, mit Angabe der Datenherkunft, des Verarbeitungszwecks und dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
Was ist der Unterschied zwischen gekauften Listen und selbst erhobenen Daten bei Art. 14 DSGVO?
Anbieter wie AdressMonster beschreiben die Herkunft ihrer Daten auf Kategorie-Ebene, etwa als „öffentliche digitale Verzeichnisse”. Das ist für Art. 14 DSGVO ein Ausgangspunkt, reicht aber im Streitfall nicht aus. Aufsichtsbehörden können die konkrete Quellenangabe auf Datensatz-Ebene verlangen, also welche Seite, zu welchem Zeitpunkt. Bei selbst erhobenen Daten mit Quell-URL und Erhebungszeitstempel ist diese Anforderung für jeden einzelnen Datensatz erfüllbar.
Darf ich B2B-Firmenadressen für E-Mail-Kaltakquise nutzen?
Nein, nicht ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet E-Mail-Werbung ohne Opt-in auch im B2B-Bereich. Das gilt unabhängig davon, ob die Adressen gekauft oder selbst erhoben wurden. Für Telefonakquise gelten weniger strenge Voraussetzungen: Sie ist zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot und der Tätigkeit des Angerufenen besteht.
Reicht die Angabe der Datenherkunft auf Kategorie-Ebene aus?
Als erster Schritt ja, im Streitfall nein. Aufsichtsbehörden können die konkrete Quellenangabe auf Datensatz-Ebene verlangen. Wer selbst erhebt und Quell-URL sowie Erhebungszeitpunkt für jeden Datensatz mitführt, ist gegenüber einer pauschalen Kategorieangabe deutlich besser aufgestellt.
Erfasst Octoparse automatisch Quell-URL und Erhebungszeitpunkt?
Bei Templates wie dem Gelbe Seiten Details Scraper sind die Felder „Scrapen_Zeit” und „URL” bereits standardmäßig im Export enthalten. Bei benutzerdefinierten Aufgaben (Custom Tasks) lassen sich diese Felder über die Funktion „Daten auf Seitenebene” hinzufügen: Nach Eingabe der Ziel-URL auf das Pluszeichen in der Datenvorschau-Leiste klicken, „Daten auf Seitenebene” wählen und dort „Seite-URL” sowie „Aktuelle Datum und Uhrzeit” auswählen.
Für welche deutschen Plattformen bietet Octoparse fertige Templates?
Für die B2B-Leadgenerierung im DACH-Raum stehen unter anderem folgende Templates zur Verfügung: Gelbe Seiten (Listing- und Detail-Scraper), Das Telefonbuch, Das Örtliche, 11880.com, wlw (Wer liefert was), Google Maps, Herold (Österreich), Search.ch (Schweiz), Local.ch (Schweiz), North Data sowie Kompass. Alle verfügbaren Templates finden Sie in der Octoparse Template-Bibliothek.
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Fazit
Die Entscheidung zwischen Firmenadressen kaufen und selbst erheben ist keine rein technische Frage. Sie ist eine Frage der Dokumentation: Wer kann im Zweifelsfall für jeden einzelnen Kontakt nachweisen, woher die Daten stammen und wann sie erhoben wurden?
Gekaufte Listen liefern Daten schnell. Was sie nicht liefern, ist die Herkunftsdokumentation auf Datensatz-Ebene, die Art. 14 DSGVO im Streitfall erfordert. Selbst erhobene Daten aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen lösen dieses Problem strukturell, sofern das verwendete Tool Quell-URL und Erhebungszeitpunkt automatisch miterfasst.
Für den Einstieg empfiehlt sich die zweistufige Methode: Zielfirmen aus einem offenen Verzeichnis wie Gelbe Seiten oder Google Maps identifizieren, dann die Impressum-Seite der jeweiligen Unternehmenswebsite für die Kontaktdaten abrufen. Diese Kombination ist technisch unkompliziert, liefert saubere Herkunftsdaten und lässt sich mit den fertigen Octoparse-Templates für den DACH-Markt ohne Vorkenntnisse umsetzen.
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